§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Ausbildungslehrgang

§ 3.

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten, bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen Stundenanzahl soweit zu unterrichten sind, als ihre Kenntnis für den Fachdienst erforderlich ist:

Stunden

1. Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung und

der Behördenorganisation ............................. 10

2. Verhalten im Parteienverkehr ......................... 10

3. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

(einschließlich des Personalvertretungsrechtes) der

Bundesbediensteten mit besonderer Berücksichtigung

der im Justizressort bestehenden

Nebengebührenregelungen .............................. 20

4. Organisation und innere Einrichtung der Gerichte und

Staatsanwaltschaften ................................. 10

5. Grundzüge des Zivil- und Strafrechtes ................ 10

6. Zivilprozeß sowie Exekutions- und

Außerstreitverfahren ................................. 30

7. Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht .............. 15

8. Automationsunterstützte Datenverarbeitung, soweit sie

durch Bedienstete der Geschäftsstelle anzuwenden ist . 10

9. Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

und Durchführungsverordnung zum

Staatsanwaltschaftsgesetz ............................ 35

10. Gerichtsgebühren-, Kosten- und Einbringungswesen ..... 10

11. Reisegebühren- und Gebührenanspruchsrecht ............ 10

12. Gebarung der Amts- und Parteiengelder einschließlich

der Grundbegriffe des Bundeshaushaltsrechtes, Aufgaben

der Wirtschafts- und Verwahrungsstellen .............. 10

13. Grundzüge des Grundbuchsrechtes und des Handels- und

Genossenschaftsregisterrechtes ....................... 20

(2) Der Unterricht in den in Abs. 1 Z 2 und 6 bis 13 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen Übungen zu verbinden.

(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Schlagworte

Dienstrecht, Zivilrecht, Exekutionsverfahren, Strafverfahrensrecht, Gerichtsgebührenwesen, Kostenwesen, Reisegebührenrecht, Amtsgelder, Wirtschaftsstellen, Handelsregisterrecht, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008635

Dokumentnummer

NOR12102929

alte Dokumentnummer

N61987190530

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)