Dienstprüfung
§ 3.
(1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzuhalten.
(2) Die Kandidaten sind zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar
- 1. nach Absolvierung des Allgemeinen Teiles der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule,
- 2. nach Absolvierung des Fachteiles der Ausbildung in Form eines Ausbildungslehrganges zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätte.
(3) Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
(4) Die Teilprüfungen sind schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(5) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008581
Dokumentnummer
NOR12101815
alte Dokumentnummer
N61985181990
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