§ 3.
(1) Zur Dienstprüfung dürfen nur Kandidaten zugewiesen oder zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang und die damit verbundene praktische Verwendung absolviert haben. Absolventen des Lehrganges, die Bundesbedienstete sind, sind von der mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges beauftragten Behörde zur Dienstprüfung zuzuweisen; sonstige Absolventen des Lehrganges sind auf Antrag zur Dienstprüfung zuzulassen.
(2) Die Dienstprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen, dem außer dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder angehören dürfen; sie ist praktisch und mündlich abzulegen.
(3) Die praktische Prüfung umfaßt drei einfache Beispiele der Akzessionierung und formalen Erfassung von deutschsprachigen Dokumenten sowie die praktische Anwendung der Ordnungsprinzipien von Katalogen und darf nicht länger als drei Stunden dauern.
(4) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 2 Abs. 1 angeführten Gegenstände, soweit sie nicht von der praktischen Prüfung erfaßt werden.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008579
Dokumentnummer
NOR12101795
alte Dokumentnummer
N61985181680
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