Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Ausbildungslehrgang
§ 3.
(1) Bei genügender Zahl an Ausbildungswerbern hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Abhaltung eines Ausbildungslehrganges bei der Oberstaatsanwaltschaft oder, wenn dies zweckmäßiger und kostensparender ist, bei der Staatsanwaltschaft anzuordnen.
(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat den Ausbildungslehrgang zu leiten oder einen Staatsanwalt mit der Leitung des Ausbildungslehrganges zu betrauen. Mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwälte, Richter oder Beamte in der erforderlichen Anzahl zu betrauen. Hiebei hat er hinsichtlich der Richter und jener Beamten, die dem Personalstand eines Gerichtes angehören und nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt sind, das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes herzustellen.
(3) Im Ausbildungslehrgang ist der Beamte theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der Dienstprüfung für Bezirksanwälte vorzubereiten. Der Beamte hat mindestens 15 schriftliche Arbeiten aus den im § 12 Abs. 2 angeführten Gegenständen zu verfassen.
(4) Der Ausbildungslehrgang soll sich über einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten erstrecken, wobei die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden 180 betragen soll. Sofern der Ausbildungslehrgang in der Form von Intensivkursen mit Internatsbetrieb oder internatsähnlichem Schulbetrieb abgehalten werden kann, soll er sechs Wochen mit 150 Unterrichtsstunden insgesamt dauern.
Schlagworte
Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008479
Dokumentnummer
NOR12099334
alte Dokumentnummer
N61980114740
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