Zulassung zur Grundausbildung
§ 3.
(1) Voraussetzung für die Zulassung neu eingetretener Bediensteter ist eine erfolgreiche praktische Verwendung im Ausmaß von 12 Monaten in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1 bzw. v1 und A 2 bzw. v2 sowie im Ausmaß von 6 Monaten in allen übrigen Verwendungen.
(2) Bei beruflicher Vorerfahrung neu eingetretener Bediensteter kann von der Zulassungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 abgesehen werden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
20003297
Dokumentnummer
NOR40051243
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