§ 3 Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Zulassung zur Grundausbildung

§ 3.

(1) Voraussetzung für die Zulassung neu eingetretener Bediensteter ist eine erfolgreiche praktische Verwendung im Ausmaß von 12 Monaten in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1 bzw. v1 und A 2 bzw. v2 sowie im Ausmaß von 6 Monaten in allen übrigen Verwendungen.

(2) Bei beruflicher Vorerfahrung neu eingetretener Bediensteter kann von der Zulassungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 abgesehen werden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20003297

Dokumentnummer

NOR40051243

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