§ 3 GKE-V 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2027

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 7

Meldung granularer Kreditdaten

§ 3.

(1)  Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. a haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend denAnlagen 1A und 1B zu gliedern.

(2)  Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend denAnlagen 2A und 2B zu gliedern.

(3) Gemäß § 2 Abs. 2 meldepflichtige Unternehmen haben die Meldung zu Verbriefungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend denAnlagen 3A und 3B zu gliedern.

(4)  Wurde bei der Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 6 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

20010247

Dokumentnummer

NOR40281126

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