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§ 3 Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 3

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens einundzwanzig Tage vor der Ratssitzung (Datum des Einlangens bei der Geschäftsstelle des Rates) einen Tagesordnungspunkt für die nächste Ratssitzung einzubringen. Dieser Antrag muss schriftlich sein und eine entsprechende Begründung beinhalten. Der Antrag kann auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (E-Mail) erfolgen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, in jeder Sitzung zu Angelegenheiten der Tagesordnung eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung der dem Rat gemäß § 42 Abs. 7 TSchG gestellten Aufgaben unter Beachtung der vom Rat festgelegten sachlichen und zeitlichen Ziele innerhalb angemessener und zumutbarer Fristen gewissenhaft und ordnungsgemäß mitzuwirken. Es ist dabei auf eine effiziente und ergebnisorientierte Arbeitsweise Bedacht zu nehmen.

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