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§ 3 Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Erlöschen des Ausschussmandates

§ 3.

Das Ausschussmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, aus der Körperschaft, die es entsendet hat, ausscheidet oder von ihr abberufen wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20008184

Dokumentnummer

NOR40146132

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