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§ 3 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1964

II. Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission.

§ 3

(1) Dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission stehen die Dienstaufsicht sowie die Leitung und Einteilung der Geschäfte zu. Er bestimmt auch die Geschäftsverteilung jeweils für ein Kalenderjahr im vorhinein. Er kann die Verteilung der Geschäfte während eines Kalenderjahres nur ändern, wenn wegen Überlastung eines Senates oder infolge Verhinderung von Senatsmitgliedern längere Verzögerungen eintreten. Bei dauernder Verhinderung eines Senatsvorsitzenden kann er die unerledigten Sachen auf die übrigen Senate gleichmäßig aufteilen.

(2) Die Geschäftsverteilung ist bei der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

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