Verhandlungsführung
§ 3.
Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Sie oder er hat die Kommissionssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten und insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern. Die oder der Vorsitzende hat weiters für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften Obsorge zu tragen. Bei der Führung des Vorsitzes durch die Schulleitung (Schulcluster-Leitung, § 207f Abs. 4 BDG 1979) hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder die seitens der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors bestellte fachlich geeignete Vertretung die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Gesetzesnummer
20010599
Dokumentnummer
NOR40213571
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