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§ 3 Gerhardstein-Hintertal-Weißbacher-Gemeinschaftsalmen - Landschaftsschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Schutzbestimmungen

§ 3

Im Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) mit der Maßgabe Anwendung, dass unter der Voraussetzung der landschaftsschonenden und regionaltypischen Ausführung ergänzend zu § 3 ALV folgende Maßnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 ALV ausgenommen sind:

  1. 1. die Wiedererrichtung und Sanierung von Almgebäuden und forstbetrieblichen Gebäuden, wenn damit keine wesentliche Vergrößerung verbunden ist;
  2. 2. die Errichtung und die Sanierung von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, wenn diese zur Gänze im Hofverband liegen.

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