§ 3 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

Direktion des Landtages

§ 3

(1) Die Landtagsdirektion ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Bediensteten der Landtagsdirektion, die erforderlichen Räume und Sachmittel werden nach Maßgabe des Landesvoranschlages von der Landesregierung ernannt bzw. zur Verfügung gestellt.

(2) Aus dem Kreis der von der Landesregierung ernannten rechtskundigen Bediensteten bestellt die Präsidentin/der Präsident die Landtagsdirektorin/den Landtagsdirektor nach Beratung in der Präsidialkonferenz. In der Landtagsdirektion ist ein legistischer Beratungsdienst einzurichten. Diesem obliegt insbesondere die rechtliche Beratung des Landtages und die Erstellung von Gutachten.

(3) Die Bediensteten der Landtagsdirektion sind den Bediensteten der Regierungsbüros besoldungsmäßig gleichgestellt.

(4) Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung auch andere Bedienstete des Amtes der Landesregierung vorübergehend zur Verfügung gestellt.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident hat nach Beratung in der Präsidialkonferenz alljährlich Vorschläge für einen Dienstpostenplan und für den Sachaufwand des Landtages (Landtagsdirektion und Landtagsklubs) samt Erläuterungen der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung hat den Vorschlag für den Dienstpostenplan und den Sachaufwand des Landtages in den dem Landtag vorzulegenden Landesvoranschlag aufzunehmen.

(7) Für die im Voranschlag enthaltenen Einnahmen oder Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages steht die Verfügung der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages zu, soweit hiezu nicht die Landtagsdirektorin/der Landtagsdirektor ermächtigt wird.

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