§ 3 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Direktion des Landtages

§ 3

(1) Die Direktion des Landtages ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidentin/des Präsidenten, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Leitung der Direktion obliegt der Direktorin/dem Direktor des Landtages. Die Direktorin/Der Direktor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz bestellt. In der Direktion ist ein legistischer Beratungsdienst einzurichten. Diesem obliegt insbesondere die rechtliche Beratung und die Erstellung von Gutachten. Die Direktorin/Der Direktor und der legistische Beratungsdienst müssen rechtskundig sein.

(2) Die sonstigen Bediensteten der Direktion des Landtages bestellt die Präsidentin/der Präsident nach Maßgabe des Stellenplans. Über Antrag der Präsidentin/des Präsidenten hat die Landesregierung freie Dienstposten in der Direktion des Landtages auszuschreiben.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident ist hinsichtlich aller Bediensteten der Direktion auch für folgende dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig:

  1. 1. Ausübung des Weisungsrechts,
  2. 2. Regelung des Dienstbetriebes,
  3. 3. Aufgabenzuweisung und -verteilung sowie Bewertung der Dienstposten,
  4. 4. Entbindung von der Amtsverschwiegenheit,
  5. 5. Untersagung und Genehmigung einer Nebenbeschäftigung,
  6. 6. Zuerkennung von Belohnungen,
  7. 7. Wahrnehmung aller übrigen Angelegenheiten der Dienstaufsicht,
  8. 8. Durchführung der Dienstbeurteilung, soweit diese nicht der Dienstbeurteilungskommission obliegt, und
  9. 9. Wahrnehmung der Aufgaben, die der Dienstbehörde im Rahmen des Disziplinarverfahrens zukommen (vorläufige Suspendierung, Disziplinarverfügungen), sowie die Erstattung von Disziplinaranzeigen.

    Hinsichtlich der Z 1 bis 7 und der Bestellung der Bediensteten der Direktion ist die Präsidentin/der Präsident oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Alle übrigen dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages verbleiben bei der Landesregierung und den nach den dienstrechtlichen Vorschriften eingerichteten Dienstbeurteilungs- und Disziplinarkommissionen.

(4) Die Bediensteten der Direktion des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt. Die Bediensteten der Direktion des Landtages sind den Bediensteten der Regierungsbüros besoldungsmäßig gleichgestellt.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident hat der Landesregierung nach Beratung in der Präsidialkonferenz jährlich Vorschläge für einen Stellenplan und für den Sachaufwand des Landtages (Direktion des Landtages und Landtagsklubs) samt Erläuterungen zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Landesvoranschlag aufzunehmen.

(6) Die Verfügung über die im Landesvoranschlag veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages steht der Präsidentin/dem Präsidenten zu.

(7) Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß Abs. 5 vorgehen kann, auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesvoranschlag zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung vorübergehend auch Bedienstete des Amtes der Landesregierung dienstzugeteilt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008

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