§ 3.
(1) Zur Deckung des Abganges sind zunächst die zur Volleinzahlung der Geschäftsanteile erforderlichen, zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht fälligen Beträge, und zwar nach dem Verhältnis, in dem die Genossenschafter nach dem Statut an dem Verluste der Genossenschaft teilzunehmen haben, nötigenfalls bis zu ihrer vollen Höhe einzufordern.
(2) Reichen die in Absatz 1 bezeichneten Beträge zur Deckung des Abganges nicht aus, so sind die Genossenschafter zur Leistung von Nachschüssen, nötigenfalls bis zur vollen Höhe ihrer Haftung (§§ 2, 53 und 79 GenG), und zwar nach dem Verhältnisse der Geschäftsanteile heranzuziehen, wenn das Statut keine andere Verteilung des Verlustes verordnet.
(3) Nachschußpflichtig sind die Genossenschafter, deren Haftung zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht erloschen war. Genossenschafter, die durch Übertragung ihrer Geschäftsanteile ganz oder teilweise ausschieden, sind überdies nur insoweit nachschußpflichtig, als der auf sie entfallende Nachschußbetrag vom Erwerber des Geschäftsanteiles nicht hereingebracht werden kann.
(4) Hat ein vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter auf Grund der mit ihm nach dem Ausscheiden gepflogenen Auseinandersetzung (§ 55 Abs. 3 und § 79 GenG) einen Beitrag zur Deckung eines Verlustes der Genossenschaft geleistet, so ist dieser Betrag auf den von ihm zu zahlenden Nachschuß anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10001739
Dokumentnummer
NOR40120709
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