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§ 3 Futtermittelverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Kennzeichnung und Verpackung

§ 3.

(1) Werden bei der Kennzeichnung von Futtermitteln Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gemacht, um Besonderheiten hervorzuheben, so hat die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Anfrage die erforderliche wissenschaftliche Begründung vorzulegen.

(2) Wird bei der Kennzeichnung von Futtermitteln der Energiegehalt angeben, so ist dieser gemäß derAnlage zu berechnen.

(3) In Ergänzung zu Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist die Abgabe von losen Mischfuttermitteln an registrierte Zwischenhändler zulässig, sofern es der Versorgung des lokalen Marktes dient.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122138

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