Kennzeichnung und Verpackung
§ 3.
(1) Werden bei der Kennzeichnung von Futtermitteln Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gemacht, um Besonderheiten hervorzuheben, so hat die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Anfrage die erforderliche wissenschaftliche Begründung vorzulegen.
(2) Wird bei der Kennzeichnung von Futtermitteln der Energiegehalt angeben, so ist dieser gemäß derAnlage zu berechnen.
(3) In Ergänzung zu Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ist die Abgabe von losen Mischfuttermitteln an registrierte Zwischenhändler zulässig, sofern es der Versorgung des lokalen Marktes dient.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
20006949
Dokumentnummer
NOR40122138
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