§ 3 Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 66/2022

Beseitigung von Ungleichheiten

§ 3.

Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer, sowie strukturelle Rahmenbedingungen die zur Benachteiligung eines der Geschlechter führen, sind zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20009303

Dokumentnummer

NOR40175165

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