§ 3 Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2016

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 135/2022

Beseitigung von Ungleichheiten

§ 3.

Auftretende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer, sowie strukturelle Rahmenbedingungen, die zur Benachteiligung eines der Geschlechter führen, sind zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20009471

Dokumentnummer

NOR40179837

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