materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 135/2022
Beseitigung von Ungleichheiten
§ 3.
Auftretende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer, sowie strukturelle Rahmenbedingungen, die zur Benachteiligung eines der Geschlechter führen, sind zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Gesetzesnummer
20009471
Dokumentnummer
NOR40179837
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