Anwendungsbereich
§ 3
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gesamten Ressortbereiches des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 3
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gesamten Ressortbereiches des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden.
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