vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Abgabenrückstand von mehr als 20 000

§ 3.

Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 20 000 Euro ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum zu übermitteln. Im Rahmen dessen hat der Abgabepflichtige darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen; dabei sind die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel gesondert auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011972

Dokumentnummer

NOR40246422

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)