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§ 3 Förderung von Handwerkerleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Förderungswerber

§ 3.

(1) Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein.

(2) Ist die Arbeitsleistung nicht vom Förderungswerber selbst beauftragt worden (insbesondere nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter), so hat der Förderungswerber die auf ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung des Auftraggebers (insbesondere des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40261495

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