Arten der Förderung
§ 3.
(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- a) Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,
- b) Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie
- c) Gelddarlehen.
(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für Zwecke der Erwachsenenbildung überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
Schlagworte
Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
10009356
Dokumentnummer
NOR12119338
alte Dokumentnummer
N7197310863O
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