Berufsbild
§ 3
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Florist/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | |
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | ||
4.1 | Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | ||
4.2 | Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | ||
4.3 | Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | ||
4.4 | Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | ||
4.5 | Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | ||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | ||
5. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | ||
6. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
7. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten | ||
8. | Kenntnis der handelsüblichen Blumen und Pflanzen, ihrer botanischen Namen, ihrer Lebensbedingungen und Lebensfunktionen und ihrer Pflege | ||
9. | Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge in der Natur (Artenschutz, Pflanzenfamilien, naturnahe Pflege) | ||
10. | – | Kenntnis erdloser Kulturen (Hydrokulturen) | |
11. | Kenntnis einschlägiger Krankheiten und Schädlinge sowie deren Bekämpfung unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes | ||
12. | – | Erkennen einschlägiger Krankheiten und Schädlinge sowie deren Bekämpfung unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes | |
13. | Kenntnis der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften wie Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter | ||
14. | – | Durchführen von Pflanzenschutz- und Düngemaßnahmen unter Beachtung der besonderen Schutzausrüstung | |
15. | Ordnen, Behandeln, Pflegen (Bewässern, Düngen) und Lagern der Blumen und Pflanzen und des zu verwendenden pflanzlichen Zubehörs (Trockenware, Moose, Früchte, Schnittgrün, Bindegrün, Zapfen) | ||
16. | Kenntnis über den Blumen- und Pflanzentransport | – | – |
17. | Grundkenntnisse über das Entwerfen und Gestalten | Kenntnis der Stilkunde, Geschmacksbildung sowie der Harmonie von Pflanzen, Formen und Farben | |
18. | Kenntnis des Einsatzes von Gestaltungselementen sowie über Gestaltungsregeln | – | – |
19. | Auswählen von Pflanzen, Blumen, pflanzlichem Zubehör sowie von Gestaltungselementen entsprechend dem Verwendungszweck | – | |
20. | Kenntnis der Fertigungstechniken wie Andrahten, Stützen, Wattieren, Abwickeln, Binden, Stecken, Heften, Garnieren | – | |
21. | Gestalten von Sträußen und Gestecken entsprechend dem Anlass | – | |
22. | Anfertigen von Kranzkörpern sowie von Girlanden | – | |
23. | – | Gestalten von Kränzen und Girlanden entsprechend dem Anlass | |
24. | – | Arrangieren von Pflanzen in Gefäßen (Vasen, Schalen, Körben und Pflanzgefäßen) | |
25. | – | – | Anfertigen von Hochzeits- (insbesondere Brautsträuße) und Trauerfloristik |
26. | – | Planen und Skizzieren von floralem Raumschmuck | Gestalten des floralen Raumschmuckes (Raum-, Tisch- und Fensterschmuck) |
27. | – | Mitwirken beim Ermitteln des Warenbedarfs | Ermitteln des Warenbedarfs |
28. | Kenntnis des Bestellvorgangs sowie Mitarbeiten bei Bestellungen | Ausführen von Bestellungen | |
29. | Mitarbeiten beim Annehmen und Kontrollieren von Warenlieferungen | Annehmen und Kontrollieren von Warenlieferungen | |
30. | Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden/innen und Lieferanten/innen | ||
31. | – | Führen von Verkaufsgesprächen sowie Beraten und Informieren von Kunden über Eigenschaften, Standortansprüche, Pflegemaßnahmen der Pflanzen und Blumen sowie über florale Gestaltungsmöglichkeiten | |
32. | – | Kenntnis über die Möglichkeit der Warenzustellung | – |
33. | – | Kenntnis der kaufmännischen Geschäftsorganisation und Preisgestaltung | |
34. | – | – | Anwenden des im Betrieb verwendeten Kassasystems und der akzeptierten Zahlungsarten |
35. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | – | |
36. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz – BAG) | ||
37. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | ||
38. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||
39. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||
40. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.
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