§ 3 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 3.

(1) Wenn jemand ein Fischereirecht in einem Gewässer, dessen Bett nicht in seinem Eigentum steht, beansprucht, hat er sein vermeintliches Recht bis 31. Dezember 1936 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und gleichzeitig die zum Nachweis der tatsächlichen Behauptungen, auf die er den Erwerb des in Anspruch genommenen Fischereirechtes gründet, dienlichen Beweismittel anzuführen. Wenn jemand in einem Gewässer, dessen Bett nicht in seinem Eigentum steht, das Fischereirecht 30 Jahre hindurch ohne Unterbrechung (§ 1497 a.b.G.B) bis zum Tage der Anmeldung auf die in den §§ 1463 und 1464 a.b.G.B. angeführte Art ausgeübt hat, spricht die Vermutung dafür, daß ihm ein solches Fischereirecht zuerkannt worden ist.

(2) Wird eine solche Anmeldung innerhalb der genannten Frist unterlassen, so steht dem Eigentümer des Bettes des Fischwassers oder dem Lande (§ 2, Abs. 1) das Fischereirecht ohne Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung zu. Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung zwar fristgerecht erstattet worden ist, die Behörde aber entscheidet, daß das Fischereirecht keinem derjenigen, die das Recht gemäß Absatz 1 angemeldet haben, zusteht. Die Ausübung des Fischereirechtes in der Zwischenzeit bis zur endgültigen Entscheidung hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit möglichster Rücksichtnahme auf die bisherige Art der Ausübung der Fischerei zu regeln.

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