§ 3
Mit der Vollziehung des § 2 ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Präsident des Nationalrates betraut.
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§ 3
Mit der Vollziehung des § 2 ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Präsident des Nationalrates betraut.
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