vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Filmförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag

§ 3.

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:

  1. a) finanzielle Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
  2. b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;
  3. c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.

(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10009500

Dokumentnummer

NOR40250186

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)