§ 3 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Behälter, Verdampfer, Abgasanlagen, Flaschenschränke, Baustoffe, Klassifikationen

§ 3.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. „Flüssiggasbehälter“ zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte
  1. a) ortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Druckgerätegesetzes oder
  2. b) Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2023,
  1. 2. „Verdampfer“ Druckgeräte (§ 2 Abs. 1 Z 3 des Druckgerätegesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,
  2. 3. „Betriebsbehälter“ an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
  3. 4. „Vorratsbehälter“ zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
  4. 5. „Abgasanlagen“ technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen ins Freie,
  5. 6. „Flaschenschränke“ Schränke mit besonderen Eigenschaften für die Lagerung von Druckgefäßen,
  6. 7. „Baustoffe A1 oder A2“ Baustoffe, die keinen Beitrag zum Brand leisten,
  7. 8. „Baustoffe B“ Baustoffe, die einen sehr begrenzten Beitrag zum Brand leisten, und
  8. 9. „Klassifikationen“ Feuerwiderstandsklassen der jeweils in Betracht kommenden Bauteile.

(2) Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas in Flüssigphase enthalten. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter gelten als befüllt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275380

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