II. ABSCHNITT Gefährliche Abfälle
§ 3.
(1) (Anm.: gemäß § 9 Abs. 2 aufgehoben)
(2) Mit 1. Juli 2000 gelten jene Abfälle als gefährlich, die von der auf Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S. 69, beruhenden Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle erfaßt sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird dieses Verzeichnis vor dem 1. Juli 2000 im Bundesgesetzblatt kundmachen.
(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit Stoffen im Sinne des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle in einem Ausmaß kontaminiert sind oder vermischt wurden, daß zumindest eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften zutrifft.
(4) Abweichend zu den Abs. 1 und 2 gilt als gefährlicher Abfall:
- 1. a) Bodenaushub von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft;
- b) Bodenaushub von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken);
- 2. Bodenaushub von Standorten, die nicht von der Z 1 umfaßt werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
- 3. Bodenaushub, wenn die begründete Annahme besteht, daß auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.
(5) Abfälle, die einer Schlüsselnummer des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle zuzuordnen sind oder zugeordnet wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche in dem jeweils geltenden Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig; davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen der bestimmte Abfall gemäß den Zuordnungskriterien einer Schlüsselnummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen ist.
Schlagworte
Aushubtätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011043
Dokumentnummer
NOR12141295
alte Dokumentnummer
N8199748594L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
