§ 3 Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 3.

Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im Ausmaß von 80 vH.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40021786

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