§ 3.
Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im Ausmaß von 80 vH.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20001494
Dokumentnummer
NOR40021786
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