§ 3 Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 3.

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20009384

Dokumentnummer

NOR40176739

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