§ 3 Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1973

§ 3

Weiters gebührt den im § 1 genannten Beamten für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) eine zusätzliche Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld).

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