§ 3
Weiters gebührt den Beamten des Zollwachdienstes für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld).
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§ 3
Weiters gebührt den Beamten des Zollwachdienstes für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld).
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