§ 3 Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

§ 3.

(1) Für jede Seite über der Normalleistung gebührt eine Schreibprämie, für jede Seite nach Ansage überdies eine Ansageprämie. Unter Ansage ist sowohl die unmittelbare mündliche Ansage als auch die mittelbare Ansage unter Verwendung eines Schallträgers zu verstehen.

(2) Die Schreibprämie beträgt 0,037 vH und die Ansageprämie 0,0056 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für jede begonnene Zeile gebührt der aliquote Teil der Prämie. Die sich bei der Berechnung dieser Mehrleistungszulagen ergebenden Restbeträge von weniger als 5 Groschen sind zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Groschen und darüber auf 10 Groschen aufzurunden.

Schlagworte

Rundung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008299

Dokumentnummer

NOR12099615

alte Dokumentnummer

N61981115700

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