materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 22/2020
Urlaubszuschuss
§ 3.
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
20010550
Dokumentnummer
NOR40211655
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
