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§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Freizeiteinrichtungen

§ 3.

(1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der durchschnittlichen tatsächlichen Jahresarbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,28 € zu errechnen ist. Für die Wasseraufbereitung mit Chemikalien gebührt ein Stundenlohn von 17,64 €. Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt ein Zuschlag von 100%.

(2) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der durchschnittlichen tatsächlichen Jahresarbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13,13 € zu errechnen ist.

(3) Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20013022

Dokumentnummer

NOR40272967

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