§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 372/2023

Naturalbezüge

§ 3.

Ist die Au-Pair-Kraft zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind ihr bzw. ihm diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stels des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

20012118

Dokumentnummer

NOR40249312

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