materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 475/2022
Naturalbezüge
§ 3.
Ist die Au-Pair-Kraft zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind ihr bzw. ihm diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stels des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20011766
Dokumentnummer
NOR40240303
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