§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 578/2021

Naturalbezüge

§ 3.

Ist die Au-Pair-Kraft zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z. B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind ihr bzw. ihm diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stels des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021

Gesetzesnummer

20011434

Dokumentnummer

NOR40229729

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