§ 3 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 553/2020

Entgeltbestimmungen für Tagesmütter(‑väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen

§ 3.

(1)  Tagesmütter(‑väter) erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 515,-- €. Tagesmütter(‑väter) mit pädagogischer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Sozialpädagoginnen und –pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer) oder Ausbildung als Kinderkrankenpflegerin bzw. -pfleger erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20%. Nach jeweils dreijähriger Tätigkeit als Tagesmutter(‑vater) gebührt ‑ unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder ‑ ein Zuschlag von 23,80 € pro Monat. Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge.

(2)  Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung ‑ das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen – und Kindern, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe schriftlich zugewiesen werden, gebührt pro Kind der 1½‑fache Betrag, wie in Abs. 1 vorgesehen.

(3)  Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(‑vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen.

(4)  Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.

Schlagworte

Kindergartenpädagoge, Hortpädagoge, Kinderkrankenpfleger, Kinderhilfe, Mehrstunde

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

20010870

Dokumentnummer

NOR40219924

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