§ 3 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 71/2023

Urlaubszuschuss

§ 3.

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

20011454

Dokumentnummer

NOR40231064

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