§ 3 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 189/2024

Urlaubszuschuss

§ 3.

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012331

Dokumentnummer

NOR40255148

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