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§ 3 Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1961

§ 3.

Diese Verordnung findet auf alle Anträge nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz Anwendung, die bis einschließlich 31. Dezember 1960 eingebracht, aber von den Finanzlandesdirektionen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf eine im § 1 erwähnte Art erledigt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010362

Dokumentnummer

NOR40208715

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