§ 3.
(1) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente mit Ursprungsland Tschechien oder Slowakei Antragstellern, die Einfuhren auf Grund von im Rahmen der Verordnung BGBl. Nr. 454/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1992 erteilten Bewilligungen getätigt haben, zu erteilen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 12. Februar 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007303
Dokumentnummer
NOR12079281
alte Dokumentnummer
N5199315396L
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