§ 3 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1993

§ 3.

(1) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH der Kontingente mit Ursprungsland Tschechien oder Slowakei Antragstellern, die Einfuhren auf Grund von im Rahmen der Verordnung BGBl. Nr. 454/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1992 erteilten Bewilligungen getätigt haben, zu erteilen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 12. Februar 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007303

Dokumentnummer

NOR12079281

alte Dokumentnummer

N5199315396L

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