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§ 3 Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.2024

Entziehung der Ermächtigung

§ 3.

Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn

  1. 1. die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder
  2. 2. die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder
  3. 3. das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder
  4. 4. der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024

Gesetzesnummer

20012665

Dokumentnummer

NOR40264780

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