§ 3 Festlegung der Schulen und Studienrichtungen, die bestimmten Handwerken entsprechen

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

§ 3.

In Anlage 3 werden für die einzelnen Handwerke jeweils die Werkmeisterschulen und die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes geführten Fachakademien festgelegt, die diesen Handwerken gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 2 GewO 1973 oder gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 GewO 1973 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10007512

Dokumentnummer

NOR12082205

alte Dokumentnummer

N5199434312J

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