Sachnormverweisung; Rechtsspaltung
§ 3.
(1) Die Verweisungen dieses Bundesgesetzes auf fremde Rechtsordnungen beziehen sich, unbeschadet des § 6 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 erster Satz, nur auf deren Sachnormen.
(2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsvorschriften hat, so gilt für die Bestimmung des nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
10003123
Dokumentnummer
NOR12036569
alte Dokumentnummer
N2199325967J
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