§ 3 EU-JZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2005

§ 3.

Bei Schwierigkeiten mit der Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls gemäß § 14 Abs. 1 EU-JZG kann die Unterstützung der nachstehenden Behörden in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist das Bundesministerium für Justiz von der Befassung der unterstützenden Behörde unter Anschluss einer Ausfertigung des Europäischen Haftbefehls zu unterrichten.

Belgien:

Griechenland:

  1. 96 Mesogion Av; 11527 Athens, GRIECHENLAND

Luxemburg:

Niederlande:

Polen:

Portugal:

Schweden:

Slowenien:

Spanien:

Tschechische Republik:

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20004368

Dokumentnummer

NOR40070327

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)