Statistische Einheiten
§ 3.
(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
- 2. Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Schlachthöfe,
- die Tätigkeiten gemäß Abs. 2 verrichten.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008, sofern dabei Waren derAbschnitte A bis D gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter, ÖCPA 2015, bzw. Waren der Abschnitte I – XX gemäß der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichen Kombinierten Nomenklatur (KN) importiert werden (Importgüter).
(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20005145
Dokumentnummer
NOR40251791
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