Planung und Bau
§ 3.
(1) Der Bund fördert die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft vertraglich zu vereinbaren sind, wenn
- 1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
- 2. dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.
(3) In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag über den Zuschuss zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck oder von Teilen desselben ist das Unternehmen als Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft den zu bauenden Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck oder zu bauende Teile desselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für dieses Unternehmen ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich des Betriebes) zu gewähren ist.
Die Novelle BGBl. I Nr. 87/2004 wurde in der grammatisch richtigen Form eingearbeitet.
Schlagworte
Planungsmaßnahme, Bauzeitrahmen, Bauzeitplan, Planungsfortschritt
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10007732
Dokumentnummer
NOR40071754
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