§ 3
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen alle Vermögenschaften und Rechte auf den Fonds über, die der Bund durch die Abwicklung jener Hilfsmaßnahmen, die die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen ihres Europäischen Wiederaufbauprogrammes (European Recovery Program – ERP) Österreich gewährt haben, erworben hat (ERP-Mittel) und die dem Bund im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zustehen. Diese sind insbesondere:
- a) Die Guthaben der im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli 1948 errichteten Konten.
- b) Die von der Oesterreichischen Nationalbank treuhändig für den Bund (Bundesministerium für Finanzen) übernommenen Wechselforderungen für Aufbaukredite samt Anhang.
- c) Die dem Bund unmittelbar oder über Kreditinstituten mittelbar zustehenden Forderungen aus gewährten Aufbaukrediten samt Anhang.
- d) Die dem Bund zustehenden Ansprüche und Forderungen aus sonstigen Krediten und aus Treugaben, die aus ERP-Mitteln gewährt worden sind, samt Anhang.
- e) Das Recht, Kredite zu gewähren, die gemäß § 82 Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184, seitens der Oesterreichischen Nationalbank durch Eskontierung von Finanzwechseln, die vom Kreditwerber beigebracht werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu finanzieren sind.
(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 lit. e gewährten Kredite darf jeweils den seinerzeit von der Bundesschuld bei der Oesterreichischen Nationalbank abgeschriebenen Betrag von 341 955 045 € zuzüglich der jeweils für neue Kredite verfügbaren Zinsenüberschüsse nicht übersteigen. Die Summe der Wechselbeträge, die von der Oesterreichischen Nationalbank bisher für Aufbaukredite und jeweils für Fondskredite eskontiert wurden oder deren Eskontierung hiefür zugesagt wurde, ist auf den vorgenannten Rahmen anzurechnen.
(3) Die in § 2 Z 2, 3 und 4 sowie die in Abs. 1 lit. a bis d bezeichneten Vermögenschaften und Rechte werden im folgenden Eigenblock und das in Abs. 2 bezeichnete Vermögen im folgenden Nationalbankblock genannt.
(4) Sonstige Einzelheiten, betreffend den Nationalbankblock, insbesondere über die Aufteilung und Verwendung der Zinsen hieraus für die Bildung einer Verlustreserve und über ihre Verwendung für Kredite, sind durch Vertrag zwischen dem Fonds und der Oesterreichischen Nationalbank zu regeln.
(5) Der Fonds ist verpflichtet, die Verluste abzudecken, die der Oesterreichischen Nationalbank ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der bisherigen und künftigen Eskontierung von Finanzwechseln im Sinne des § 82 des Nationalbankgesetzes 1955 (Aufbauwechsel) entstehen und die die im Abs. 4 genannte Verlustreserve überschreiten. Durch diese Verpflichtung wird die im § 82 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1955 genannte Haftung des Bundes ersetzt. Die bisher vom Bund gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 101, betreffend die Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich, übernommenen Haftungen erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
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